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Satzung

beschlossen am 27. November 1996
geändert am 07. Februar 1999

§1 Name und Sitz

( 1 ) Der Verein führt den Namen " Ärzte-Forum für Akupunktur e. V.".

( 2 ) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Hamm.

( 3 ) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm eingetragen und vom Finanzamt Hamm als gemeinnützig anerkannt werden.

§2 Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Verein hat den Zweck und die Aufgabe, Lehre, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Akupunktur zu fördern. Die Ziele sind insbesondere:

a) die Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung

b) die Förderung von Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Akupunktur

c) die Ausstellung von Zertifikaten nach Maßgaben des bestehenden Curriculum

Zukünftige Genehmigungsvorschriften der Kassenärzten und Kassenzahnärztlichen Vereinigung, der Primär- und Ersatzkassen sowie der Privaten Krankenkassen werden gegebenenfalls berücksichtigt.

( 2 ) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung

( 3 ) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

( 4 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

( 5 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

( 6 ) Der Verein pflegt eine fachliche Zusammenarbeit mit der Gottfried Gutmann Akademie ( GGA ). Einzelheiten dieser Zusammenarbeit werden durch Vertrag geregelt.

( 7 ) Die Lehre nach Dres. Nogier bleibt im Ärzte-Forum für Akupunktur an der Gottfried Gutmann Akademie e. V. ständiger Bestandteil des Unterrichtes.

§3 Mitgliedschaft

( 1 ) Ordentliche Mitglieder des Vereins können Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte werden.

( 2 ) Außerordentliche Mitglieder können niedergelassene Heilpraktiker sowie Studierende der Human- , Zahn- und Tiermedizin werden.

( 3 ) Personen, die sich in besonderem Maße um die vom Verein vertretenen Belange verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Für die Aufnahme von Ehrenmitgliedern haben alle ordentlichen Mitglieder ein Vorschlagsrecht.

( 4 ) Jedes Mitglied erhält bei Eintritt eine Mitgliedskarte und nach Zahlung des Jahresbeitrages eine Quittung. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben.

§4 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

( 1 ) Der Aufnahmeantrag für ordentliche Mitglieder muß schriftlich gestellt werden

( 2 ) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß

( 2 ) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 3/4- Mehrheit. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlußfassung rechtliches Gehör zu gewähren.

§6 Beiträge

( 1 ) Über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

( 2 ) Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.März des laufenden Jahres zu zahlen.

§ 7 Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand ( drei ordentliche Mitglieder).

( 2 ) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind, jeder einzeln, befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

( 3 ) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins. Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

Bei der Beschlussfassung des Vorstandes ist Vertretung zulässig. Über die Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen, welche von mindestens einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen sind.

( 4 ) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

( 5 ) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Wahlperiode oder Rücktritt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der verbliebene Vorstand bis zur Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitglieder- Versammlung einen Vertreter.

§ 8 Mitgliederversammlung

( 1 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis spätestens 31. Mai statt.

( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

( 3 ) Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Bis zur Einberufung der Mitgliederversammlung eingegangene Anträge werden in der Tagesordnung aufgenommen. Spätere Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können nur in dringenden Fällen zur Beschlußfassung gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet der Vorstand.

( 4 ) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund der außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt.

( 5 ) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung der Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung und der Tagesordnung

b ) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes

c ) Bericht des Schatzmeisters über die Kasse

d ) Bericht der Kassenprüfer über die durchgeführte Kassenprüfung

e ) Entlastung des Vorstande

f ) Wahl der Vorstandsmitglieder

g ) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages

h ) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

i ) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

( 6 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Unter den Mitgliedern ist eine Stimmrechtsübertragung zulässig, jedoch kann jedes Mitglied höchstens ein weiteres Mitglied vertreten. Die Bevollmächtigung muß durch schriftliche Vollmacht, gegebenenfalls unter Angabe des betreffenden Tagesordnungspunktes, nachgewiesen und zu Beginn der Sitzung dem Schriftführer übergeben werden

( 7 ) Grundsätzlich wird offen durch Handaufheben abgestimmt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.

( 8 ) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefaßt.

( 9 ) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zur Auflösung eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

( 10 ) Ergibt sich bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern eine Stimmengleichheit für Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl, so wird die Wahl zwischen den beiden Kandidaten wiederholt ( Stichwahl ) . Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.

( 11 ) Bei Abstimmung gilt Stimmengleichheit als Ablehnung des Antrages.

( 12 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 9 Vergütung

Alle Ämter sind ehrenamtlich. Es werden lediglich die für die Vereinszwecke notwendigen nachgewiesenen Auslagen im Rahmen der steuerlichen absetzbaren Pauschalsätze vergütet.

§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember 1996.

§ 11 Auflösung des Verein

( 1 ) Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

( 2 ) Sowie die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind Liquidatoren der 1. Vorsitzende, der 2 Vorsitzende sowie der Schriftführer. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.

( 3 ) Bei der Auflösung ist das Vermögen des Vereins dem Hammer Forum e. V. , einem gemeinnützigen Verein, zuzuführen.

(c) Ärzte Forum für Akupunktur, 2007